B. Mit Eingabe vom 12. April 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2022 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, namentlich einem Fahrverbot. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer hält an seinen Anträgen fest. Erwägungen: