Mit Entscheid vom 1. April 2022 hiess dieses die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut. Es hob den Entscheid des Bezirksgerichts vom 25. März 2022 auf, wies das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab und verfügte dessen Verbleib im vorzeitigen Strafvollzug.