{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-187-2022_2022-05-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=05.05.2022&to_date=08.05.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=56&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-05-2022-1B_187-2022&number_of_ranks=56", "Checksum": "27dd73682df210dcf57407a972b099c4"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 187/2022", "1B_187/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Haftentlassung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:43:32", "Checksum": "764de08127438cd46b846d31cc1d2956", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Haftentlassung | Strafprozess\n\n4.\n4.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die vorinstanzliche Feststellung, der Wiederholungsgefahr könne mit Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO nicht ausreichend begegnet werden, sei bundesrechtswidrig. Seiner Auffassung nach würde ein Fahrverbot, wie dies das Bezirksgericht im Urteil vom 25. März 2022 vorgesehen habe, angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums und des Umstands, dass er bereits über 10 Monate Haft erstanden habe, genügen.\n4.2. Die Vorinstanz erwog, es sei unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass mit der Ersatzmassnahme des Fahrverbots der Wiederholungsgefahr wirksam begegnet werden könne. Dies ist nicht zu beanstanden. Unbehelflich ist jedenfalls sein Einwand, er fahre privat einen Smart und die neusten Taten hätten mit dem leistungsstarken Ferrari zusammengehängt, welchen er nicht mehr zur Verfügung habe. Dass die massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht mit dem eigenen Fahrzeug des Beschwerdeführers begangen wurden, sprechen nicht per se dafür, dass ein Fahrverbot ausreichend wäre, um die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen (vgl. Urteil 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.5, wo die Delikte mit den eigenen Fahrzeugen begangen wurden, welche beschlagnahmt wurden). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der erfolgte Führerausweisentzug die Wiederholungsgefahr tatsächlich bannen sollte. Gemäss der aktenkundigen Vorstrafe wegen Führen eines Fahrzeugs ohne Berechtigung hielt dies den Beschwerdeführer in der Vergangenheit jedenfalls nicht davon ab, dennoch ein Fahrzeug zu lenken. Damit hat er mit seinem früheren Verhalten den Beweis erbracht, dass er sich nicht an Fahrverbote hält. Unter diesen Umständen verletzt die Ansicht der Vorinstanz, mit blossen Ersatzmassnahmen anstelle von Haft lasse sich die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr nicht wirksam bannen, kein Bundesrecht.\n5.\n5.1. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die Sicherheitshaft verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zwischen dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2021 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriff und Raufhandel etc., mit welchem er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt worden sei und dem in vorliegender Sache eingeklagten Sachverhalt, welcher sich auf einen früheren Zeitraum beziehe, namentlich den 29. Mai 2021, bestehe eine retrospektive Konkurrenz. Folglich sei das Asperationsprinzip anwendbar und bei einer gleichzeitigen Beurteilung bzw. einer nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe müsse eine mildere Strafe als die vom Bezirksgericht mit Urteil vom 29. März 2022 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 43 Monaten ergehen. Er habe im jetzigen Verfahren bereits zehn Monate und im früheren Verfahren neun Monate, d.h. 19 Monate, in Haft verbracht. Es bestehe folglich die Gefahr von Überhaft.\n5.2. Wie die Vorinstanz ausführte, wurde gegen den Beschwerdeführer erstinstanzlich eine Freiheitsstrafe von 43 Monaten ausgesprochen. Davon hatte er im vorliegenden Verfahren zum Urteilszeitpunkt 300 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden. Damit drohte dem Beschwerdeführer jedenfalls noch keine Überhaft. Daran ändert auch die von ihm erwähnte retrospektive Konkurrenz nichts. Unabhängig von einer allfällig später zu fällenden Gesamtstrafe bzw. Zusatzstrafe wird der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit noch einige Monate Haft erstehen müssen und die Sicherheitshaft kommt in zeitlicher Hinsicht noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden (endgültigen) Strafe. Weiter ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den sich in Revision befindlichen\nArt. 90 Abs. 3 und 4 SVG (\"Rasertatbestand\") bzw. die Abschaffung der Mindeststrafe von einem Jahr bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt hat. Darin kann, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Inwiefern die Revision des\nArt. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG eine Auswirkung auf das Strafmass des Beschwerdeführers haben könnte (vgl. lex mitior), wird allenfalls im Berufungsverfahren zu beurteilen sein. Vorliegend ist, wie dies die Vorinstanz zu Recht tat, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung indes von der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 43 Monaten auszugehen. Die Sicherheitshaft hält demzufolge auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten vor dem Recht stand.\n6.\nNach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Er beantragt jedoch unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDas Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.\n2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n2.2. Rechtsanwalt Markus Huber wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 5. Mai 2022\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDie Gerichtsschreiberin: Sauthier"}