{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-187-2022_2022-05-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=05.05.2022&to_date=08.05.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=56&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-05-2022-1B_187-2022&number_of_ranks=56", "Checksum": "27dd73682df210dcf57407a972b099c4"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 187/2022", "1B_187/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Haftentlassung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:43:32", "Checksum": "764de08127438cd46b846d31cc1d2956", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Haftentlassung | Strafprozess\n\n\n3.4. Die dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln zeugen davon, dass eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Dritter besteht. Er wurde erstinstanzlich wegen sog. Raserdelikte (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) verurteilt, da er die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten auf der Autobahn um 95 km/h und innerorts um 60 km/h überschritten hatte, letzteres angeblich im Rahmen eines Rennens, was der Beschwerdeführer bestreitet. Raserdelikte stellen für sich alleine bereits eine äusserst grosse (tödliche) Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar und sind ohne weiteres sicherheitsrelevant. Dies gilt umso mehr für unbewilligte Rennen innerorts auf einer öffentlichen Strasse durch eine Unterführung, welche in einer Strassenverengung mündet. Gemäss dem aktenkundigen Polizeirapport sollen sich die beiden am Rennen beteiligten Fahrzeuglenker keinen Platz gemacht und nicht verlangsamt haben, obschon die linke Spur endete. Dabei soll der Beschwerdeführer beim Versuch, den BMW bei der Spurenverengung mit dem von ihm gelenkten Ferrari zu überholen, die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren haben, rund 170 m nach links geschleudert, über die Busspur auf der Gegenseite und über das Trottoir geraten und dabei heftig mit einer Stützmauer kollidiert sein. Dass sich dabei kein Unfall mit gravierenden Folgen für die übrigen Verkehrsteilnehmer ereignet hat, ist lediglich dem Zufall zu verdanken.\nDen hier zu beurteilenden Tatvorwürfen liegt ein Fahrverhalten des Beschwerdeführers zugrunde, mit dem die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer unmittelbar und ernsthaft gefährdet worden ist. Aufgrund des rücksichtslosen Verhaltens des Beschwerdeführers kann daher berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass von seiner Seite Delikte drohen, die geeignet sind, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden. Seine von Geschwindigkeitsüberschreitungen geprägte Fahrweise bietet keine Gewähr dafür, dass er in der Lage ist, auf die anderen Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen und ein Motorfahrzeug vorschriftsgemäss zu führen. Daran ändert im Übrigen auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er sei \"nicht in der Freizeit mit dem Ferrari herumgefahren\", sondern habe diesen im Auftrag seines Arbeitgebers bei einem Lackierer abholen müssen. Was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich, wäre doch vielmehr zu erwarten, dass ein Arbeitnehmer das Fahrzeug seines Arbeitgebers besonders vorsichtig lenkt. Ebenfalls unbehelflich ist insofern auch seine Behauptung, er habe \"keine Erfahrung mit derart leistungsstarken Fahrzeugen gehabt und seine Fahrfähigkeit überschätzt\". Damit lässt sich möglicherweise sein Selbstunfall nach dem angeblichen Beschleunigungsrennen erklären; weshalb es aber überhaupt dazu kam bzw. warum er zwei massive Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb nur einer Stunde mit einem Fahrzeug begangen hat, das er offenbar nicht beherrscht, vermag er dadurch jedenfalls nicht darzutun.\n3.5. Mit Blick auf die Rückfallprognose ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe bekundet, sich an die Verkehrsregeln zu halten. Ein bereits früher erfolgter Führerausweisentzug hat ihn weder davon abgehalten, erneut ein Motorfahrzeug zu lenken noch sich an die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten bzw. Abstandsregeln zu halten. Er hat bereits zweimal während laufender Probezeit delinquiert und die aktuell zu beurteilenden qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln nur rund fünf Wochen, nachdem er den Führerausweis wieder erhalten hatte, begangen. Wenn die Vorinstanzen daraus schlossen, dass ihn weder Vorstrafen, noch Probezeiten bzw. Administrativmassnahmen, wie die Führerausweisentzüge oder hängige Strafverfahren zu beeindrucken scheinen bzw. von einer erneuten Straffälligkeit abzuhalten vermöchten, erscheint dies zutreffend. Weiter ist auch eine gewisse Aggravationstendenz erkennbar. Die dem Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfenen Raserdelikte gehen bei weitem über die beiden einschlägigen Vorstrafen und auch über die \"normalen Bussen\" wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen hinaus, über die er gemäss der Akten ebenfalls zahlreich verfügt. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht von einer ungünstigen Rückfallprognose aus. Daran ändert auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft, wie vom Beschwerdeführer bemängelt, keinen Kurzbericht bzw. keine Einschätzung der Rückfallgefahr eingeholt hat. Gutachten sind zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig (vgl.\nBGE 143 IV 9 E. 2.8 mit Hinweisen). Vorliegend bestehen mit den einschlägigen Vorstrafen und der Aggravationstendenz jedenfalls hinreichend Hinweise, die auf eine ungünstige Rückfallprognose schliessen lassen. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ableiten. Soweit er diesbezüglich geltend macht, er sei im Schweizer Arbeitsmarkt integriert, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn dies von der erneuten Straffälligkeit abgehalten hat und weiterhin abhalten sollte. Zum einen ist, jedenfalls soweit ersichtlich, einzig eine Arbeitsstelle in Aussicht gestellt, zum anderen stehen vorliegend Delikte zur Diskussion, die der Beschwerdeführer gerade während seiner Arbeitszeit mit dem Fahrzeug seines (ehemaligen) Arbeitgebers begangen hat.\n3.6. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht hat. Eine falsche Rechtsanwendung bzw. eine offensichtlich unrichtige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich.\n"}