{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-187-2022_2022-05-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=05.05.2022&to_date=08.05.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=56&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-05-2022-1B_187-2022&number_of_ranks=56", "Checksum": "27dd73682df210dcf57407a972b099c4"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 187/2022", "1B_187/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Haftentlassung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:43:32", "Checksum": "764de08127438cd46b846d31cc1d2956", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Haftentlassung | Strafprozess\n\n3.3.\n3.3.1. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen weist der Beschwerdeführer zwei Vorstrafen auf. Zum einen wurde er gemäss dem aktenkundigen Strafbefehl vom 29. März 2019 wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11; VRV) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 31. Januar 2019 mit einer Geschwindigkeit von ca. 136 km/h auf der A1 über eine längere Distanz einen erheblich zu geringen Sicherheitsabstand von zeitweise nur gerade ca. 0,32 Sekunden bzw. ca. 12,2 m auf das vor ihm fahrende Fahrzeug eingehalten. Zum anderen wurde er mit ebenfalls aktenkundigem Strafbefehl vom 16. Januar 2020 wegen des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Dies weil der Beschwerdeführer am 27. November 2019 einen Lieferwagen gelenkt hat, obschon ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. April 2019 der Führerausweis für vier Monate, d.h. vom 7. August 2019 bis zum 6. Dezember 2019 bzw. vom 30. September 2019 bis zum 29. Januar 2020 entzogen worden war.\n3.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass damit grundsätzlich zwei einschlägige Vorstrafen vorliegen. Er ist aber der Auffassung, ihnen mangle es an der erforderlichen Schwere. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Sowohl für die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) als auch für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) droht das Gesetz nicht nur Geldstrafe, sondern Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren an. Sowohl Art. 90 Abs. 2 SVG als auch Art. 95 Abs. 1 SVG schützen die Verkehrssicherheit und damit dasselbe Rechtsgut. Damit liegen grundsätzlich schwere Vergehen vor, welche - zumindest abstrakt - das Vortatenerfordernis erfüllen (vgl. Urteile 1B_191/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.3.1; 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 2.2.3; 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.7 und E. 3.9). Indes ist nicht alleine der abstrakte Strafrahmen entscheidend, ob von einem schweren Vergehen auszugehen ist, sondern es ist auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen (vgl. E. 3.2 hiervor). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG sowie eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG für sich alleine grundsätzlich nicht für die Anordnung von Wiederholungsgefahr genüge. Erforderlich sei zusätzlich, dass von einer konkreten Gefährlichkeit auszugehen sei, d.h. ein schweres Vergehen vorliege und die Sicherheit Dritter, insbesondere deren Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit durch das Verhalten der beschuldigten Person erheblich gefährdet erscheint (vgl. Urteile 1B_255/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2; 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4; 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.3).\n3.3.3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, sein Verschulden sei die Vorstrafen betreffend als gering zu qualifizieren, was sich anhand der Anzahl Tagessätze erhelle, kann ihm jedenfalls nicht gefolgt werden. Wie dem aktenkundigen Strafbefehl vom 29. März 2019 entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer über eine längere Distanz bei einer Geschwindigkeit von ca. 136 km/h mit lediglich ca. 0,32 Sekunden bzw. ca. 12,2 m statt der grundsätzlich erforderlichen 1,8 Sekunden bzw. des \"halben Tachos\" von ca. 68 m einen derart geringen Sicherheitsabstand eingehalten, dass er damit eine äusserst gefährliche Situation für alle Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Das Nichteinhalten des Abstands ist als schweres Vergehen einzustufen. Dasselbe gilt für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises, da beim Beschwerdeführer berechtigte Zweifel an der charakterlichen Fahreignung bestehen. Dies zeigt sich insbesondere auch anhand der beispiellosen Rücksichtslosigkeit, welche er bei den von ihm grundsätzlich eingestandenen neusten qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln an den Tag gelegt hat. Damit stellt der Beschwerdeführer im Strassenverkehr eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Entgegen seiner Auffassung hat er damit bereits mehrere schwere Vergehen im Strassenverkehr begangen und ist das Vortatenerfordernis erfüllt."}