{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-187-2022_2022-05-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=05.05.2022&to_date=08.05.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=56&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-05-2022-1B_187-2022&number_of_ranks=56", "Checksum": "27dd73682df210dcf57407a972b099c4"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 187/2022", "1B_187/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Haftentlassung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:43:32", "Checksum": "764de08127438cd46b846d31cc1d2956", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Haftentlassung | Strafprozess\n\n2.\n2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Er ist der Auffassung, die lediglich knapp einseitige vorinstanzliche Begründung der Wiederholungsgefahr liesse Zweifel aufkommen, ob sie sich \"sachlich mit der Sach- und Rechtslage\" auseinandergesetzt habe. Diese Vermutung werde durch die Tatsache verstärkt, dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit gar nicht begründet und sich zur von ihm erwähnten retrospektiven Konkurrenz und der damit verbundenen Gefahr von Überhaft lediglich mit einem Zweizeiler geäussert habe. Der vorinstanzliche Entscheid sei folglich bereits wegen der Gehörsverletzung aufzuheben.\n2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 B verlangt unter anderem, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hört und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Entscheidbegründung der Behörde muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Das Gericht kann sich hierbei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Nicht erforderlich ist, auf alle Argumente der beschwerdeführenden Partei gesondert einzugehen und alle Einwendungen einzeln zu entkräften (\nBGE 142 II 49 E. 9.2\n; 138 I 232 E 5.1; je mit Hinweisen).\n2.3. Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid. Die Vorinstanz setzte sich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, eingehend mit den Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr auseinander (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Entscheids). Wenn sie dabei zusätzlich auf einen älteren Entscheid verwies, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sie sich sodann auch zur Verhältismässigkeit der Haft geäussert. Sie hat festgehalten, mit Ersatzmassnahmen, insbesondere einem Fahrverbot, könne der Wiederholungsgefahr nicht wirksam begegnet werden. Zudem hielt sie fest, die Dauer der Haft erscheine angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe und der vom Beschwerdeführer bisher erstandenen Haftdauer noch nicht als unverhältnismässig (vgl. E. 2.4 S. 7 des angefochtenen Entscheids). Damit erwähnte die Vorinstanz zumindest kurz die Überlegungen, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aspekt der Revision von Art. 90 SVG nicht ausdrücklich erwähnte, stellt sodann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. E. 5.2 hiernach). Sie hat damit zumindest implizit aufgezeigt, dass sie diesen Umstand nicht als entscheidwesentlich beachtete. Wie erwähnt, musste sie sich ohnehin nicht mit allen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen einzeln auseinandersetzen. Sie durfte sich stattdessen auf die ihrer Ansicht nach entscheidwesentlichen Punkte beschränken (vgl. E. 2.2 hiervor). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten und seinen Standpunkt vor Bundesgericht uneingeschränkt einzubringen. Den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen wurde vor diesem Hintergrund Genüge getan. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.\n3.\nSicherheitshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr vorliegt (Art. 221 Abs. 1 StPO). An Stelle von Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme ist die Sicherheitshaft aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).\n3.1. Der Beschwerdeführer ist erstinstanzlich der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 43 Monaten verurteilt worden. Er stellt den dringenden Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO vor Bundesgericht nicht in Abrede.\nEr macht aber geltend, es fehle an der von der Vorinstanz bejahten Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, insbesondere lägen keine hinreichenden Vorstrafen vor. Die zwei Vorstrafen, mit denen er zu 15 bzw. 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden sei, könnten weder einzeln noch zusammen Wiederholungsgefahr begründen. Überdies würden die ihm vorgeworfenen qualifizierten groben Verletzungen der Verkehrsregeln massgeblich mit dem Ferrari seines ehemaligen Arbeitgebers zusammenhängen, welchen er nicht mehr zur Verfügung habe. Schliesslich könne nicht gesagt werden, seine Legalprognose sei derart ungünstig, dass damit Sicherheitshaft begründet werden könne.\n3.2. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss\nArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person gefährde durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt\nArt. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (\n"}