{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-187-2022_2022-05-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=05.05.2022&to_date=08.05.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=56&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-05-2022-1B_187-2022&number_of_ranks=56", "Checksum": "27dd73682df210dcf57407a972b099c4"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 187/2022", "1B_187/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Haftentlassung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:43:32", "Checksum": "764de08127438cd46b846d31cc1d2956", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.05.2022 1B 187/2022 (1B_187/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Haftentlassung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_187/2022\nUrteil vom 5. Mai 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti,\nGerichtsschreiberin Sauthier.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Markus Huber,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nStaatsanwaltschaft Limmattal/Albis,\nBahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.\nGegenstand\nStrafverfahren; Haftentlassung,\nBeschwerde gegen die Präsidialverfügung\ndes Obergerichts des Kantons Zürich,\nII. Strafkammer, vom 1. April 2022 (SF220008-O/U/as).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erhob am 30. September 2021 Anklage gegen A.________. Sie warf ihm vor, er habe am 29. Mai 2021, ca. 18.30 Uhr auf der Autobahn A1 einen Ferrari von ca. 80 km/h auf 215 km/h (227 km/h abzüglich 5 % Toleranz) beschleunigt und dadurch die zulässige und signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um netto 95 km/h überschritten. Gleichentags habe sich A.________ um ca. 18.50 Uhr innerorts, kurz vor einer Bahnüberführung, einer weiteren qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mind. 60 km/h, durch waghalsiges Überholen und durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen auf einer öffentlichen Strasse strafbar gemacht. Damit habe er wissentlich und willentlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen.\nDas Bezirksgericht Dietikon sprach A.________ mit Urteil vom 25. März 2022 der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 43 Monaten, wovon 300 Tage bereits durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Gleichentags hiess es das Haftentlassungsgesuch von A.________ gut und entliess ihn unter Anordnung einer Ersatzmassnahme, namentlich eines Fahrverbots, aus der Haft.\nDagegen erhob die Staatsanwaltschaft am 25. März 2022 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 1. April 2022 hiess dieses die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut. Es hob den Entscheid des Bezirksgerichts vom 25. März 2022 auf, wies das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab und verfügte dessen Verbleib im vorzeitigen Strafvollzug.\nB.\nMit Eingabe vom 12. April 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2022 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, namentlich einem Fahrverbot. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nDie Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer hält an seinen Anträgen fest.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, befindet sich weiterhin in Sicherheitshaft und ist somit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.\n"}