Es ist mithin nicht ersichtlich, dass der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer nicht fachgerecht vertreten bzw. seine Pflichten grob vernachlässigt hätte. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich damit jedenfalls nicht, weshalb ihm vorliegend aus dem Umstand, dass sein amtlicher Verteidiger sein Amt weiterführt, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich.