Dem widerspricht indessen sein amtlicher Verteidiger und hält in seiner Stellungnahme an das Kantonsgericht fest, er habe den Beschwerdeführer in diversen E-Mails über die Notwendigkeit der Teilnahme aufgeklärt und auch die Konsequenzen eines Fernbleibens erläutert. Zudem habe er dem Beschwerdefüher auch die von ihm gewünschten Akten zuerst per E-Mail und schliesslich per Swiss Transfer zukommen lassen. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer nicht fachgerecht vertreten bzw. seine Pflichten grob vernachlässigt hätte.