Stattdessen liegt ein Auszug in den Akten, aus welchem ersichtlich ist, dass der amtliche Verteidiger mehrmals versucht hat, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, er sei von seinem amtlichen Verteidiger vor dem 15. März 2023 auch nicht über die Notwendigkeit seiner Teilnahme an der Berufungsverhandlung aufgeklärt worden. Dem widerspricht indessen sein amtlicher Verteidiger und hält in seiner Stellungnahme an das Kantonsgericht fest, er habe den Beschwerdeführer in diversen E-Mails über die Notwendigkeit der Teilnahme aufgeklärt und auch die Konsequenzen eines Fernbleibens erläutert.