3. Der Beschwerdeführer setzt sich zwar mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander, wirft aber dem amtlichen Verteidiger sinngemäss vor, ihn pflichtwidrig ungenügend vertreten zu haben. Für seine in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung, es habe lediglich eine telefonische Kontaktaufnahme durch den amtlichen Verteidiger stattgefunden, findet sich in den Akten keine Hinweise. Stattdessen liegt ein Auszug in den Akten, aus welchem ersichtlich ist, dass der amtliche Verteidiger mehrmals versucht hat, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen.