2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Kantonsgericht die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte.