Das Kantonsgericht nahm das Schreiben als sinngemässes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung entgegen und wies es am 22. März 2023 ab. Es erwog, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine unsorgfältige bzw. ungenügende Ausübung des Mandats durch den amtlichen Verteidiger. Der blosse Wunsch, nicht mehr vom bisherigen amtlichen Verteidiger vertreten zu werden, reiche nicht aus. Mit Beschwerde vom 27. März 2023 beantragt A.________ sinngemäss, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. März 2023 sei aufzuheben und ihm sei der beantragte Wechsel seiner amtlichen Verteidigung zu bewilligen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.