68 Abs. 2 BGG). Diese ist praxisgemäss in analoger Anwendung von Art. 64 Abs. 2 BGG dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdeführers wird damit gegenstandslos. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren 1B_184/2022 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.