4. Ohne eingehende bundesgerichtliche Prüfung der Beschwerde lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens im vorliegenden Fall nicht feststellen. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen. Das Bezirksgericht Baden hat mit Urteil vom 8. November 2022 beschlossen, die streitgegenständlichen Ersatzmassnahmen aufzuheben und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht. Unter diesen Umständen sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Aargau dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).