Verfügung 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3 mit Hinweis). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Verfügungen 1B_438/2022 vom 2. März 2023 E. 2; 1B_397/2022 vom 13. Februar 2023 E. 3; 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3; je mit Hinweisen).