2. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Stellungnahme vom 18. April 2023 nicht explizit zu seinem Rechtsschutzinteresse, sondern macht einzig geltend, gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 8. November 2022 sei Berufung eingelegt worden; dieses sei demnach noch nicht rechtskräftig. Damit vermag er nicht darzutun, inwiefern er trotz Aufhebung des streitgegenständlichen Kontakt- und Annäherungsverbots immer noch über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügen soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Demzufolge ist das bundesgerichtliche Verfahren vom Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art.