1. Die Beschwerde in Strafsachen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich sein Rechtsschutzinteresse und damit seine Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 289 E. 1.3; Verfügung 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 2 mit Hinweis). Das Rechtsschutzinteresse muss aktuell sein; es muss also nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen ( BGE 142 I 135 E. 1.3.1 ; 139 I 206 E. 1.1; je mit Hinweisen).