B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. April 2022 beantragt A.________ vor Bundesgericht, den Entscheid vom 2. März 2022 aufzuheben und "das in Ziffer 1.1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juli 2021 verfügte und am 20. Oktober 2021 vom Zwangsmassnahmengericht bestätigte Kontakt- und Annäherungsverbot" nicht zu verlängern und aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.