Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag von A.________ auf Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots ab und verlängerte die laufenden Ersatzmassnahmen bis zum 19. April 2022. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. März 2022 ab.