{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-184-2022_2023-05-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=04.05.2023&to_date=04.05.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-05-2023-1B_184-2022&number_of_ranks=28", "Checksum": "c6d279b4921432106d913bb2e56cf1dd"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["1B 184/2022", "1B_184/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 04.05.2023 1B 184/2022 (1B_184/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 04.05.2023 1B 184/2022 (1B_184/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 04.05.2023 1B 184/2022 (1B_184/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Aufhebung Kontaktverbot | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2424", "Zeit UTC": "04.10.2025 13:00:21", "Checksum": "97eefbf0df92276ab91a84c2ee9818d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 04.05.2023 1B 184/2022 (1B_184/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Aufhebung Kontaktverbot | Strafprozess\n\n3.\nBei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet grundsätzlich der Einzelrichter mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (\nArt. 71 BGG i.V.m.\nArt. 72 BZP). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelfall zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (zum Ganzen\nBGE 142 V 551 E. 8.2; Verfügung 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3 mit Hinweis). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Verfügungen 1B_438/2022 vom 2. März 2023 E. 2; 1B_397/2022 vom 13. Februar 2023 E. 3; 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3; je mit Hinweisen).\n4.\nOhne eingehende bundesgerichtliche Prüfung der Beschwerde lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens im vorliegenden Fall nicht feststellen. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen. Das Bezirksgericht Baden hat mit Urteil vom 8. November 2022 beschlossen, die streitgegenständlichen Ersatzmassnahmen aufzuheben und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht.\nUnter diesen Umständen sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Aargau dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese ist praxisgemäss in analoger Anwendung von Art. 64 Abs. 2 BGG dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdeführers wird damit gegenstandslos.\nDemnach verfügt der Einzelrichter:\n1.\nDas Verfahren 1B_184/2022 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDer Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.\n4.\nDiese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 4. Mai 2023\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Einzelrichter: Haag\nDie Gerichtsschreiberin: Kern"}