{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-184-2022_2023-05-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=04.05.2023&to_date=04.05.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-05-2023-1B_184-2022&number_of_ranks=28", "Checksum": "c6d279b4921432106d913bb2e56cf1dd"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["1B 184/2022", "1B_184/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 04.05.2023 1B 184/2022 (1B_184/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 04.05.2023 1B 184/2022 (1B_184/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 04.05.2023 1B 184/2022 (1B_184/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Aufhebung Kontaktverbot | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2424", "Zeit UTC": "04.10.2025 13:00:21", "Checksum": "97eefbf0df92276ab91a84c2ee9818d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 04.05.2023 1B 184/2022 (1B_184/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Aufhebung Kontaktverbot | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_184/2022 /KBA\nVerfügung vom 4. Mai 2023\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Haag, als Einzelrichter,\nGerichtsschreiberin Kern.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,\ngegen\nStaatsanwaltschaft Baden,\nTäfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG.\nGegenstand\nStrafverfahren; Aufhebung Kontaktverbot,\nBeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. März 2022 (SBK.2022.15).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft Baden führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (evtl. Gefährdung des Lebens), Drohung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau sowie mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter.\nA.________ wurde am 6. Juni 2021 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Am 28. Juli 2021 wurde er aus der Haft entlassen. Gleichzeitig ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Ersatzmassnahmen, darunter ein Kontakt- und Annäherungsverbot, an. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag von A.________ auf Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots ab und verlängerte die laufenden Ersatzmassnahmen bis zum 19. April 2022. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. März 2022 ab.\nB.\nMit Beschwerde in Strafsachen vom 8. April 2022 beantragt A.________ vor Bundesgericht, den Entscheid vom 2. März 2022 aufzuheben und \"das in Ziffer 1.1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juli 2021 verfügte und am 20. Oktober 2021 vom Zwangsmassnahmengericht bestätigte Kontakt- und Annäherungsverbot\" nicht zu verlängern und aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.\nC.\nAuf Anfrage nach dem aktuellen Verfahrensstand hat die Staatsanwaltschaft das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 8. November 2022 eingereicht, mit dem der Beschwerdeführer der Gefährdung des Lebens sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen wurde. Ferner hat das Bezirksgericht darin beschlossen, die vom Zwangsmassnahmengericht verfügten Ersatzmassnahmen ersatzlos aufzuheben.\nMit Verfügung vom 1. März 2023 hat das Bundesgericht die Parteien aufgefordert, zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen und sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern.\nDie Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf Vernehmlassung verzichtet. A.________ hält mit Eingabe vom 18. April 2023 an seinen in seiner Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest und beantragt eventualiter, die Gerichtskosten dem Kanton Aargau aufzuerlegen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.\nErwägungen:\n1.\nDie Beschwerde in Strafsachen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (\nArt. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich sein Rechtsschutzinteresse und damit seine Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (\nArt. 42 Abs. 1 BGG;\nBGE 141 IV 289 E. 1.3; Verfügung 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 2 mit Hinweis). Das Rechtsschutzinteresse muss aktuell sein; es muss also nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (\nBGE 142 I 135 E. 1.3.1\n; 139 I 206 E. 1.1; je mit Hinweisen). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (\nBGE 140 IV 74 E. 1.3.1).\nFällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt (\nBGE 142 I 135 E. 1.3.1). Das Bundesgericht berücksichtigt Tatsachen, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintretens und von Amtes wegen. Dabei obliegt es grundsätzlich den für die Verfahrensleitung zuständigen Behörden (vgl.\nArt. 61 StPO), das Bundesgericht während des hängigen Beschwerdeverfahrens über neue Entscheide, welche zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führen, zu informieren (Verfügungen 1B_586/2022 vom 21. Februar 2023 E. 1; 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 1; je mit Hinweis).\n2.\nDer Beschwerdeführer äussert sich in seiner Stellungnahme vom 18. April 2023 nicht explizit zu seinem Rechtsschutzinteresse, sondern macht einzig geltend, gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 8. November 2022 sei Berufung eingelegt worden; dieses sei demnach noch nicht rechtskräftig. Damit vermag er nicht darzutun, inwiefern er trotz Aufhebung des streitgegenständlichen Kontakt- und Annäherungsverbots immer noch über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügen soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Demzufolge ist das bundesgerichtliche Verfahren vom Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).\n"}