3. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen ist. Die Dispositiv-Ziffern 2-4 des angefochtenen Beschlusses sind aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung E-5/2019/10026417 bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Schriftenwechsels eine Rechtsverzögerung begangen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und hat der Kanton Zürich der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).