Das Interesse der Beschwerdeführerin an einer raschen Erledigung des Strafverfahrens im Hinblick auf das Verfahren zu ihrer Liquidation liegt auf der Hand und wurde von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss anerkannt. 2.4. Unter den konkreten Umständen lässt sich die lange Dauer der Untätigkeit der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren trotz des erheblichen Ermessensspielraums bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung nicht mehr rechtfertigen. Die Vorinstanz hat Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt, indem sie eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft verneint hat.