Auch hat die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Verhalten zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen. Immerhin ist aufgrund der besonderen Lage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nachvollziehbar, dass es in der Strafuntersuchung zu gewissen Verzögerungen gekommen ist (vgl. Urteil 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.4.1). Einen längerfristigen Stillstand des Strafverfahrens rechtfertigt die Covid-19-Pandemie im vorliegenden Fall jedoch nicht. Das Interesse der Beschwerdeführerin an einer raschen Erledigung des Strafverfahrens im Hinblick auf das Verfahren zu ihrer Liquidation liegt auf der Hand und wurde von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss anerkannt.