Insbesondere hat sie während dieser Zeit keine Einvernahmen durchgeführt und keine anderen Beweismassnahmen getroffen. Zurecht weist die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe eine gewisse Komplexität aufweisen und ihre Bearbeitung gewisse Ressourcen erfordern. Dass in der Strafuntersuchung ausserordentlich umfangreiche oder ausserordentlich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen zu klären wären, ist jedoch nicht zu sehen. Auch hat die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Verhalten zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen.