Den beim Bundesgericht eingereichten Akten ist sodann nichts zu entnehmen, was gegen die Schilderung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren spricht, wonach die Staatsanwaltschaft auch bis am 17. September 2020 keine massgeblichen Verfahrenshandlungen vorgenommen hat. Die Staatsanwaltschaft hat somit nach über 6 Monaten seit Beginn des Strafverfahrens zwar die Anzeige der Beschwerdeführerin und die Beilagen dazu studiert, im Übrigen jedoch während mindestens 13 Monaten keine massgeblichen Verfahrensschritte unternommen. Insbesondere hat sie während dieser Zeit keine Einvernahmen durchgeführt und keine anderen Beweismassnahmen getroffen.