Die Vorinstanz erkannte im angefochtenen Beschluss, die Staatsanwaltschaft habe sich zwar mit der Strafanzeige und den Beilagen dazu inzwischen eingehend auseinandergesetzt, aber jedenfalls bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde keine Verfahrensschritte unternommen. Den beim Bundesgericht eingereichten Akten ist sodann nichts zu entnehmen, was gegen die Schilderung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren spricht, wonach die Staatsanwaltschaft auch bis am 17. September 2020 keine massgeblichen Verfahrenshandlungen vorgenommen hat.