Wie die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat und von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten wurde, hat die Staatsanwaltschaft bis am 17. September 2020 keine für die Beschwerdeführerin wahrnehmbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen. 2.3. Nach Einschätzung der Vorinstanz hat sich die Staatsanwaltschaft über 6 Monate nach der Strafanzeige erstmals eingehend mit der Anzeige der Beschwerdeführerin befasst. Vom Zeitpunkt der Strafanzeige bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vergingen über 10 Monate und bis zur letzten Eingabe der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren am 17. September 2020 über 13 Monate.