Danach stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin persönlich zu einer Einvernahme einzuladen sei oder ob einem anderen Vorgehen der Vorzug zu geben sei. Es werde noch um etwas Geduld gebeten. Am 17. Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Vorinstanz erhoben. Mit Eingaben vom 28. Juni 2020 und vom 10. August 2020 äusserte sich die Staatsanwaltschaft zur Rechtsverzögerungsbeschwerde. Wie die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat und von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten wurde, hat die Staatsanwaltschaft bis am 17. September 2020 keine für die Beschwerdeführerin wahrnehmbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen.