Am 30. Oktober 2019 und am 19. Dezember 2019 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass der Fall wegen anderweitiger Belastung noch nicht habe behandelt werden können. Am 20. Februar 2020 hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin gebeten, eine mit der Strafanzeige elektronisch eingereichte Beilage erneut einzureichen, was die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2020 getan hat. Am 9. März 2020 hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass der Fall komplex sei und die Staatsanwaltschaft zurzeit evaluiere, wie am besten vorzugehen sei.