Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit ( BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2. Aus der Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Vorinstanz und aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich folgender Ablauf der Strafuntersuchung: