Die Beschwerdeführerin macht allerdings eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft geltend, womit die Beschwerde grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist (vgl. Urteil 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und in der Strafanzeige erklärt, am Strafverfahren als Partei teilnehmen zu wollen. Damit ist sie ungeachtet der Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt, soweit sie eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft rügt.