C. Die Gesellschaft hat gegen den Beschluss des Obergerichts am 13. April 2021 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, die Dispositiv-Ziffern 2-4 des angefochtenen Beschlusses seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung E-5/2019/10026417 bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Schriftenwechsels eine Rechtsverzögerung begangen habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Erwägungen: