Es auferlegte der Gesellschaft eine Gerichtsgebühr (Dispositiv-Ziffer 3) und sprach keine Entschädigungen zu (Dispositiv-Ziffer 4). Das Obergericht hielt in den Erwägungen fest, das von der Staatsanwaltschaft letztlich mit sachlichen Gründen erklärte Fehlen von nach aussen hin wahrnehmbaren Verfahrensschritten sei gerade noch mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar. Nichtsdestotrotz sei die Staatsanwaltschaft gehalten, das Verfahren nun beförderlich voranzutreiben und die nächsten Verfahrensschritte vorzunehmen.