{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-184-2021_2021-11-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=10.11.2021&to_date=13.11.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=77&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-11-2021-1B_184-2021&number_of_ranks=91", "Checksum": "e9c26a36b4f04893914c7eb88e6deb7f"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 184/2021", "1B_184/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.11.2021 1B 184/2021 (1B_184/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.11.2021 1B 184/2021 (1B_184/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.11.2021 1B 184/2021 (1B_184/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Rechtsverzögerung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:06:26", "Checksum": "2a6d9b968b2a06996d70643f10bbc8ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.11.2021 1B 184/2021 (1B_184/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Rechtsverzögerung | Strafprozess\n\nBGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.1 mit Hinweisen).\n2.2. Aus der Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Vorinstanz und aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich folgender Ablauf der Strafuntersuchung: Am 31. Juli 2019 hat die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen drei Personen erhoben. Am 10. September 2019 hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, sie könne den Fall infolge Arbeitsüberlastung zurzeit nicht behandeln, weshalb vor der zweiten Hälfte des Oktobers 2019 nicht mit weiteren Entwicklungen zu rechnen sei. Am 30. Oktober 2019 und am 19. Dezember 2019 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass der Fall wegen anderweitiger Belastung noch nicht habe behandelt werden können. Am 20. Februar 2020 hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin gebeten, eine mit der Strafanzeige elektronisch eingereichte Beilage erneut einzureichen, was die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2020 getan hat. Am 9. März 2020 hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass der Fall komplex sei und die Staatsanwaltschaft zurzeit evaluiere, wie am besten vorzugehen sei. Auf mehrere Hinweise und Anfragen der Beschwerdeführerin hat die Staatsanwaltschaft zunächst nicht reagiert, bis sie der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2020 per E-Mail mitgeteilt hat, sie sei dabei, eine Zusammenstellung der offenen Punkte bzw. Fragen zu erstellen, die in der Folge zur schriftlichen Beantwortung zugestellt würden. Danach stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin persönlich zu einer Einvernahme einzuladen sei oder ob einem anderen Vorgehen der Vorzug zu geben sei. Es werde noch um etwas Geduld gebeten.\nAm 17. Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Vorinstanz erhoben. Mit Eingaben vom 28. Juni 2020 und vom 10. August 2020 äusserte sich die Staatsanwaltschaft zur Rechtsverzögerungsbeschwerde. Wie die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat und von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten wurde, hat die Staatsanwaltschaft bis am 17. September 2020 keine für die Beschwerdeführerin wahrnehmbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen.\n2.3. Nach Einschätzung der Vorinstanz hat sich die Staatsanwaltschaft über 6 Monate nach der Strafanzeige erstmals eingehend mit der Anzeige der Beschwerdeführerin befasst. Vom Zeitpunkt der Strafanzeige bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vergingen über 10 Monate und bis zur letzten Eingabe der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren am 17. September 2020 über 13 Monate. Die Vorinstanz erkannte im angefochtenen Beschluss, die Staatsanwaltschaft habe sich zwar mit der Strafanzeige und den Beilagen dazu inzwischen eingehend auseinandergesetzt, aber jedenfalls bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde keine Verfahrensschritte unternommen. Den beim Bundesgericht eingereichten Akten ist sodann nichts zu entnehmen, was gegen die Schilderung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren spricht, wonach die Staatsanwaltschaft auch bis am 17. September 2020 keine massgeblichen Verfahrenshandlungen vorgenommen hat.\nDie Staatsanwaltschaft hat somit nach über 6 Monaten seit Beginn des Strafverfahrens zwar die Anzeige der Beschwerdeführerin und die Beilagen dazu studiert, im Übrigen jedoch während mindestens 13 Monaten keine massgeblichen Verfahrensschritte unternommen. Insbesondere hat sie während dieser Zeit keine Einvernahmen durchgeführt und keine anderen Beweismassnahmen getroffen. Zurecht weist die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe eine gewisse Komplexität aufweisen und ihre Bearbeitung gewisse Ressourcen erfordern. Dass in der Strafuntersuchung ausserordentlich umfangreiche oder ausserordentlich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen zu klären wären, ist jedoch nicht zu sehen. Auch hat die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Verhalten zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen. Immerhin ist aufgrund der besonderen Lage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nachvollziehbar, dass es in der Strafuntersuchung zu gewissen Verzögerungen gekommen ist (vgl. Urteil 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.4.1). Einen längerfristigen Stillstand des Strafverfahrens rechtfertigt die Covid-19-Pandemie im vorliegenden Fall jedoch nicht. Das Interesse der Beschwerdeführerin an einer raschen Erledigung des Strafverfahrens im Hinblick auf das Verfahren zu ihrer Liquidation liegt auf der Hand und wurde von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss anerkannt.\n2.4. Unter den konkreten Umständen lässt sich die lange Dauer der Untätigkeit der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren trotz des erheblichen Ermessensspielraums bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung nicht mehr rechtfertigen. Die Vorinstanz hat Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt, indem sie eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft verneint hat.\n"}