{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-184-2021_2021-11-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=10.11.2021&to_date=13.11.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=77&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-11-2021-1B_184-2021&number_of_ranks=91", "Checksum": "e9c26a36b4f04893914c7eb88e6deb7f"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 184/2021", "1B_184/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.11.2021 1B 184/2021 (1B_184/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.11.2021 1B 184/2021 (1B_184/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.11.2021 1B 184/2021 (1B_184/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Rechtsverzögerung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:06:26", "Checksum": "2a6d9b968b2a06996d70643f10bbc8ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.11.2021 1B 184/2021 (1B_184/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Rechtsverzögerung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_184/2021\nUrteil vom 10. November 2021\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,\nGerichtsschreiber Mattle.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________-Gesellschaft,\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz,\ngegen\nStaatsanwaltschaft Zürich-Sihl,\nBüro E-5, Stauffacherstrasse 55,\nPostfach, 8036 Zürich.\nGegenstand\nStrafverfahren; Rechtsverzögerung,\nBeschwerde gegen den Beschluss vom 22. Februar 2021 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer (UV200018).\nSachverhalt:\nA.\nAm 31. Juli 2019 erhob die A.________-Gesellschaft (nachfolgend: Gesellschaft) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen drei Personen wegen Verdachts auf Veruntreuung (eventualiter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung), Geldwäscherei, versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, falscher Anschuldigung, versuchter Erpressung (eventualiter Nötigung) und ordnungswidriger Führung von Geschäftsbüchern. Die Staatsanwaltschaft führt eine entsprechende Strafuntersuchung unter der Referenz E-5/2019/10026417.\nB.\nDie Gesellschaft erhob am 17. Juni 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich wegen Rechtsverzögerung. Sie machte geltend, die Staatsanwaltschaft habe in der Strafuntersuchung E-5/2019/10026417 gegen das Beschleunigungsgebot verstossen. Mit Beschluss vom 22. Februar 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 2). Es auferlegte der Gesellschaft eine Gerichtsgebühr (Dispositiv-Ziffer 3) und sprach keine Entschädigungen zu (Dispositiv-Ziffer 4). Das Obergericht hielt in den Erwägungen fest, das von der Staatsanwaltschaft letztlich mit sachlichen Gründen erklärte Fehlen von nach aussen hin wahrnehmbaren Verfahrensschritten sei gerade noch mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar. Nichtsdestotrotz sei die Staatsanwaltschaft gehalten, das Verfahren nun beförderlich voranzutreiben und die nächsten Verfahrensschritte vorzunehmen.\nC.\nDie Gesellschaft hat gegen den Beschluss des Obergerichts am 13. April 2021 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, die Dispositiv-Ziffern 2-4 des angefochtenen Beschlusses seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung E-5/2019/10026417 bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Schriftenwechsels eine Rechtsverzögerung begangen habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 80 Abs. 1 und 2 BGG. Zwar schliesst der angefochtene Entscheid das Strafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerdeführerin macht allerdings eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft geltend, womit die Beschwerde grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen von\nArt. 93 BGG zulässig ist (vgl. Urteil 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und in der Strafanzeige erklärt, am Strafverfahren als Partei teilnehmen zu wollen. Damit ist sie ungeachtet der Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt, soweit sie eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft rügt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n2.\nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 StPO.\n2.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist, in der Regel in einer Gesamtbetrachtung. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (\nBGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteil 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.1). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteile 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweis).\nEine Rechtsverzögerung kann insbesondere vorliegen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Urteil 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.1 mit Hinweis). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (\n"}