42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht und kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr verbessert werden. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hinfällig und ist abzuweisen. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben.