2. Die Beschwerdefrist für die Anfechtung des am 8. März 2022 ergangenen und gleichentags versandten obergerichtlichen Entscheids beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG) und ist damit abgelaufen. Als gesetzliche Frist kann sie nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG), weshalb dem Antrag auf deren Verlängerung nicht entsprochen werden kann. Die Eingabe vom 8. April 2022 genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Rechtsschrift ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht und kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr verbessert werden.