6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer stellt für das Verfahren vor Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Was er darlegt, reicht nicht aus, um seine finanzielle Bedürftigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG) zu belegen. Diesbezüglich besteht kein Anlass, von den Erwägungen der Bundesgerichtsurteile vom 28. Oktober 2020 (E. 5) und 30. Januar 2023 (E. 8) abzuweichen. Ausserdem erweist sich die vorliegende Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos, nachdem sich das Bundesgericht bereits am 30. Januar 2023 mit analogen Vorbringen ausführlich befasst hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.