79 BGG) medizinische Gutachten über allgemeine Fragen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einzuholen und zu prüfen. Diesem steht es nötigenfalls frei, bei der zuständigen Verfahrensleitung Gesuche um medizinische Untersuchung, Behandlung oder Begutachtung zu stellen und im Falle einer Ablehnung oder Nichtbehandlung solcher Anträge dagegen den gesetzlichen Beschwerdeweg zu beschreiten.