Damit legt der Beschwerdeführer keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung dar. Er behauptet auch nicht, dass im Bericht des Inselspitals Bern über seine ambulante medizinischen Untersuchung vom 21. Dezember 2022 die Hafterstehungsfähigkeit verneint worden wäre. Im Übrigen ist es nicht die Aufgabe der Haftgerichte, im Haftprüfungsverfahren (Art. 222 StPO bzw. Art. 79 BGG) medizinische Gutachten über allgemeine Fragen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einzuholen und zu prüfen.