Allgemein sei es ihm Anfang Mai 2018 seit etwa 15 Tagen schlechter gegangen, namentlich in psychischer Hinsicht. Er habe damals eine medizinische Begutachtung verlangt, um seinen aktuellen Gesundheitszustand umfassend und präzise zu erheben, sowohl in psychischer als auch in (physisch-) somatischer Hinsicht. In seiner Beschwerdeschrift vom 3. April 2023 führt er nicht weiter aus, an welchen konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen er derzeit leide. Damit legt der Beschwerdeführer keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung dar.