Er bestreitet auch die Feststellung der Vorinstanz nicht, dass er letztmals am 21. Dezember 2022 im Inselspital Bern ambulant medizinisch untersucht wurde. Wie bereits dargelegt (oben E. 5.1), sind ärztliche Gutachten betreffend Haftbedingungen nur dann im Haftprüfungsverfahren nach Art. 222 StPO einzuholen und zu prüfen, wenn der Inhaftierte ausreichend dartut, dass seine Hafterstehungsfähigkeit aus medizinischen Gründen zu verneinen ist und deshalb die sofortige Haftentlassung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Frage kommt. Dies ist hier nicht der Fall: