Weder Gesuche um medizinische Begutachtung noch Rügen wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens der Bundesanwaltschaft bilden Gegenstand des hier angefochtenen Haftprüfungsentscheides. Dem anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführer hätte es seit Mai 2018 frei gestanden, gegen die Verweigerung von beantragten Untersuchungshandlungen durch die Bundesanwaltschaft den gesetzlich vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 394 lit. b StPO). Er bestreitet auch die Feststellung der Vorinstanz nicht, dass er letztmals am 21. Dezember 2022 im Inselspital Bern ambulant medizinisch untersucht wurde.