Vielmehr hätte es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer oblegen, substanziierte Rügen zu formulieren (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) und die betreffenden Beweismittel und Aktenstellen zu nennen (Art. 42 Abs. 1 BGG; s. a. Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für die Rüge, sein Gesuch vom 4. Mai 2018 sei zu Unrecht abgewiesen oder nicht behandelt worden, den gesetzlichen Instanzenzug hätte durchlaufen müssen (Art. 79 BGG). Weder Gesuche um medizinische Begutachtung noch Rügen wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens der Bundesanwaltschaft bilden Gegenstand des hier angefochtenen Haftprüfungsentscheides.