Er bestreitet jedoch nicht, dass er im Verfahren 1B_1/2023 weder substanziiert behauptet hat, es seien konkrete Anträge auf medizinische Begutachtung (Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit) zu Unrecht abgewiesen oder nicht behandelt worden, noch auf die in den Strafakten befindliche Eingabe vom 4. Mai 2018 hingewiesen hat. Es war nicht die Aufgabe des Bundesgerichtes, in den Strafakten von Amtes wegen nach Unterlagen zu forschen, welche geeignet hätten sein können, die Standpunkte des Beschwerdeführers zu untermauern. Vielmehr hätte es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer oblegen, substanziierte Rügen zu formulieren (Art.