In der Beschwerdeschrift weist der Beschuldigte auf eine bei den Untersuchungsakten liegende Eingabe vom 4. Mai 2018 hin, mit der er bei der Bundesanwaltschaft eine medizinische Begutachtung beantragt habe. Daraus ergebe sich, dass die oben erwähnte Erwägung des Bundesgerichtes im Urteil 1B_1/2023 (E. 6.3) irrtümlich sei und von einer fehlenden Aktenkenntnis zeuge. Er bestreitet jedoch nicht, dass er im Verfahren 1B_1/2023 weder substanziiert behauptet hat, es seien konkrete Anträge auf medizinische Begutachtung (Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit) zu Unrecht abgewiesen oder nicht behandelt worden, noch auf die in den Strafakten befindliche Eingabe vom 4. Mai 2018 hingewiesen hat.