235 Abs. 5 StPO) angefochten worden. Soweit der Beschwerdeführer den gesetzlichen Rechtsweg weder beschritten noch ausgeschöpft hatte, trat das Bundesgericht auf diesbezügliche Vorbringen nicht ein (Urteil 1B_1/2023 E. 6.3). Im angefochtenen Entscheid (E. 6.4) erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer zwar erneut die Haftbedingungen kritisiere und geltend mache, es bestünden in seinem Fall Anhaltspunkte für schwere psychische bzw. physische Schäden. Er sei jedoch weder auf die aktuellen konkreten Haftbedingungen eingegangen, noch habe er dargelegt, inwiefern diese rechtswidrig sein sollten.