Urteil 1B_1/2023 E. 6.2; vgl. auch BGE 139 IV 41 E. 3.1). 5.2. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 1B_1/2023, der Beschwerdeführer habe nicht substanziiert behauptet, dass er bei der Bundesanwaltschaft Gesuche um medizinische Begutachtung (Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit) gestellt hätte, welche von dieser als Verfahrensleiterin abgewiesen worden wären ( Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 7 StBOG). Ebenso wenig sei sonst eine Verfügung der Bundesanwaltschaft (gestützt auf Art. 235 Abs. 2-4 StPO) oder der kantonalen Gefängnisleitung (gestützt auf Art. 235 Abs. 5 StPO) angefochten worden.